Hallo liebe Forengemeinde,
vielleicht könnt Ihr mich in dieser Angelegenheit unterstützen und mit Ratschlägen sowie mit Meinungen helfen, da ich mir in dieser
Angelegenheit nicht sicher bin.
Meine Frau hat ihre Arbeitsstelle gewechselt. Bei dem neuen Arbeitgeber erhält sie eine "zusätzliche Altersversorgung", die durch
den Arbeitgeber und der Gewerkschaft vereinbart wurde. Der Betrag wird vom Lohn direkt einbehalten und der VBL Karlsruhe über-
wiesen.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,5% vom Bruttolohn Arbeitnehmer und 4,5% vom Arbeitgeber
Da das JC dieses (unter anderen) nicht als Absetzbeträge anerkennen wollte, habe ich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
Widerspruch eingelegt.
Im Widerspruchsbescheid wurde wie folgt vom JC argumentiert:
"Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 [lexicon]SGB[/lexicon] II sind weiterhin geförderte Altersvorsorgebeträge und die mit der Erzielung des Einkommens
notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen.
Da es sich bei den nachgewiesenen VBL-Zahlungen nicht um eine geförderte Altersvorsorge (wie zum Beispiel Riesterrenten) handelt,
sind die VBL-Zahlungen nicht absetzfähig."
Meine Fragen dazu: Ist diese Aussage vom JC richtig? und wenn nicht, muss ich dann eine "Feststellungsklage" beim [lexicon]Sozialgericht[/lexicon] einreichen?
Ich danke euch jetzt schon für eure Meinung.
Hardy